So funktioniert die Kurzzeitpflege
Es gibt viele Gründe, warum eine pflegebedürftige Person eine vollstationäre Pflege auf Zeit beanspruchen muss. Das kann sein, weil die Pflegebedürftigkeit plötzlich auftrat und im eigenen Heim noch einige Umbauten vorgenommen werden müssen. Auch, wenn sich die Krankheit verschlimmert, vielleicht ein oder zwei Pflegegrade hinzukommen und für ein paar Wochen eine intensivere Betreuung notwendig ist, kann dafür eine professionelle Pflege in einer Einrichtung ratsam sein. Oft wird dieses Angebot zur Überbrückung genutzt, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant ist, aber noch kein geeigneter Platz gefunden wurde.
Wer kann Kurzzeitpflege beantragen?
Wer mindestens den Pflegegrad 2 vorweist und für einen gewissen Zeitraum in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, kann mit einer finanziellen Unterstützung durch die Pflegekasse rechnen. Diese als Kurzzeitpflege bezeichnete Heimunterbringung ist grundsätzlich zeitlich begrenzt. Maximal 56 Tage pro Jahr, also acht Wochen, sind möglich. Dabei definiert das Bundesgesundheitsministerium diese Leistung der Pflegekasse als „Hilfe für pflegende Angehörige in Krisensituationen“. Wie hoch diese Leistung ist, hängt nicht vom jeweiligen Pflegegrad (ab Pflegegrad 2) ab. Sie beträgt für alle Pflegebedürftigen 1.612 Euro im Kalenderjahr.
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, die zum Beispiel mit der Verhinderungspflege kombiniert werden kann. Diese Verhinderungspflege ist für die Situation gedacht, in der die pflegende Person aufgrund einer eigenen Krankheit oder eines Urlaubs die Pflege vorübergehend nicht übernehmen kann. Auch hier gibt es 1.612 Euro.
Menschen mit Pflegegrad 1 können von der Leistung der Kurzzeitpflege nicht profitieren. Für sie besteht die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu beantragen. Diese Leistung ist jedoch zweckgebunden. Sie soll zur Entlastung der Pflegenden beitragen sowie bei den Pflegebedürftigen die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit fördern.
Wo beantrage ich die Kurzzeitpflege?
Den Antrag für die Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige beziehungsweise ihre Angehörigen bei der Pflegekasse stellen. Wichtig dabei ist, diese Leistung zu beantragen, bevor sie in Anspruch genommen wird. Eine weitere Voraussetzung zur Bewilligung ist, dass die Pflegekassen die ausgewählte Einrichtung anerkannt hat. Das sollte ebenfalls vorher geklärt werden.
Im Einzelfall kann ein anderes geeignetes Haus gewählt werden, das keinen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse zur Kurzzeitpflege geschlossen hat. Das gilt beispielsweise für Einrichtungen zur Hilfe behinderter Menschen oder ähnliche Versorgungsstätten.
Bei der Pflegekasse kann Auskunft darüber eingeholt werden, welche Heime die Kurzzeitpflege überhaupt anbieten und wie hoch die Kosten dieser zeitweiligen Aufnahme sind. Mehr als die erwähnten 1.612 Euro pro Jahr stehen für die Pflegebedürftigen für die Kurzzeitpflege nicht zur Verfügung. Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.