Wer haftet bei Böllerschäden und Co.?
Der erwartete Umsatz mit Silvesterfeuerwerk liegt für 2019 allein in Deutschland bei 133 Millionen Euro, so das Online-Portal Statista. Damit geben die Bundesbürger knapp ein Drittel mehr für die Knallerei am Jahresende aus als noch zur Jahrtausendwende. Neben der Freude an den Feuerwerken in der Nacht des 31. Dezember gibt es auch immer die Schattenseite, nämlich Unfälle und Brände durch die Feuerwerkskörper.
Darum raten Feuerwehren und Versicherer immer wieder zu einem verantwortungsvollen und vorsichtigen Umgang mit den Brennkörpern. Bereits beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass eine Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) besteht. So ist gewährleistet, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sicher sind. Es gibt diverse Klassifizierungen und Kategorien der Feuerwerkskörper.
Darauf ist beim Umgang mit Feuerwerkskörpern zu achten
Ausschließlich für Personen ab 18 Jahren sind diejenigen der Klasse P II bestimmt. Dazu zählen zum Beispiel Wunderkerzen, Raketen und Feuerwerksbatterien. Und auch diese dürfen nur in der Silvesternacht durch Privatpersonen abgebrannt werden. In der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember dürfen das nur Inhaber einer Erlaubnis und eines Befähigungsscheines oder mit einer Ausnahmebewilligung tun. So regelt es das Sprengstoffgesetz.
Jugendliche ab 14 Jahren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P I nutzen. Dazu gehören beispielsweise Tischfeuerwerke, Zimmerfontänen, Wirbel- und Knatterartikel – allerdings nie unbeaufsichtigt.
Grundsätzlich verboten ist laut Sprengstoffgesetz das „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen“.
Dabei gilt für Raketen, dass der Start mit ausreichendem Sicherheitsabstand aus standsicheren Rohren oder Flaschen erfolgen sollte – niemals aus der Hand. Die Lenkstäbe dürfen nicht gekürzt oder gar ganz entfernt werden. Feuerwerkskörper dürfen nie in die Richtung von Menschen oder Tieren abgeschossen werden. Blindgänger sollten nicht aufgehoben oder erneut angezündet werden. Knaller sollten unbedingt sofort weggeworfen und auf Mutproben hier lieber verzichtet werden.
Fenster und Türen, besonders Dachfenster und Luken, sind besser geschlossen zu halten, um keine verirrte Rakete oder einen Knaller in die Wohnung zu lassen. Brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen sind sicherheitshalber zu entfernen.
Wer bei Böllerschäden haftet
Wenn beim Umgang mit Knallern oder Raketen doch etwas geschieht, helfen diese Versicherungen weiter. Die Wohngebäudeversicherung springt bei allen Schäden ein, die etwa am Gebäude entstehen. Die Hausratversicherung leistet für beispielsweise Brandschäden an der Kleidung, am Teppich oder dem Tisch. Die Haftpflichtversicherung zahlt, wenn der Versicherte Schäden bei Dritten verursacht.
Wird das Auto durch Böller oder auch durch Randalierer beschädigt, leistet die Teilkaskoversicherung. Geschieht dem Versicherten einer privaten Unfallversicherung zum Beispiel durch einen Böller ein dauerhafter Schaden, bezieht er Leistungen des Unfallversicherers. Die Heilbehandlungskosten solch einer Verletzung übernimmt allerdings die Krankenversicherung.