Wann die Reiserücktrittsversicherung zahlt
Das Corona-Virus hatte bereits im vergangenen Jahr die Tourismusbranche durcheinandergewirbelt. Vor allem der Lockdown im Frühjahr machte etwa eine Reise über die Osterfeiertage unmöglich. Auch der Sommer verlief für viele nicht wie geplant. Urlaub in Deutschland war eine angesagte Alternative zur Flugreise. Ferienhäuser und Ferienwohnungen vor allem an den heimischen Küsten und Seen waren rasch ausgebucht.
Und der Ansturm hält in diesem Jahr an. Das Reiseportal „reisereporter.de“ analysierte gemeinsam mit der Suchmaschine „Hometogo“ bereits im November die Verfügbarkeit für deutsche Feriendomizile für 2021. Zwar sei noch vieles frei, doch an Nordsee und Ostsee sei über die Hälfte der Angebote bereits weg, so das Ergebnis.
Wie Reiseveranstalter mit Corona umgehen
Doch auch das Fernweh lässt manch einen sehnsüchtig nach möglichen Urlaubszielen im Ausland recherchieren. Seit vergangenem Herbst locken viele Reiseveranstalter mit Frühbucher-Angeboten. Oft lassen sich damit bei einer Buchung bis zu 30 Prozent sparen. Wenn, ja, wenn da nicht diese Pandemie wäre. Was passiert bei einer Buchung, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus abgesagt werden muss? Wie werden etwa die Gebühren bei einer Stornierung geregelt?
Dabei kommt es darauf an, welche konkreten Umstände zu einer Absage führen, und ob es sich um eine Pauschalreise oder eine Individualreise handelt. Im ersteren Fall reichen die Pflichten des Veranstalters weiter. Ein Urlauber kann zum Beispiel kostenlos von der Buchung zurücktreten, wenn eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland besteht. Er kann darauf vertrauen, dass er nicht auf eigene Kosten zurück nach Deutschland reisen muss.
Reiseveranstalter passen Stornobedingungen an
Zudem haben viele Anbieter ihre Stornierungsbedingungen und Möglichkeiten zu Umbuchungen für den Sommerurlaub 2021 angepasst. Schwieriger wird es für diejenigen, die Anreise und Hotel auf eigene Faust buchen. Hier könnte es sein, dass Stornokosten oder eine notwendige Rückreise selbst aufgebracht werden müssen.
Jedoch ist die rechtliche Situation nicht in jedem Fall eindeutig und hängt daher vom Einzelfall ab. Stiftung Warentest und auch der Deutsche Tourismusverband haben die häufigsten Fragen und Antworten für Reisende zusammengestellt.
Stiftung Warentest beantwortet zum Beispiel die Frage, wann eine Reise wegen der Corona-Krise kostenfrei storniert werden kann. Bei einem generellen Beherbungsverbot können demnach die Anbieter ihre Dienstleistung nicht aufrechterhalten. Daher entfalle ihr Anspruch auf Zahlung. Für Pauschalreisen ins Ausland ist, wie bereits erwähnt, für eine kostenlose Stornierung eine eventuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ausschlaggebend.
Reiserücktrittsversicherung vor allem bei teuren Reisen sinnvoll
Ganz unabhängig von der Corona-Pandemie war es schon immer wichtig, über eine Reiserücktrittsversicherung und eine Reiseabbruchversicherung nachzudenken. Diese Versicherung trägt die Stornokosten, wenn der Versicherte krank wird oder durch andere, konkret definierte Umstände, die gebuchte Reise nicht antreten kann. Insbesondere bei sehr teuren Reisen ist der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung angeraten. Da hier die Stornokosten ebenfalls schnell hoch sein können.
In manchen Tarifen ist jetzt auch die Erkrankung am Corona-Virus enthalten. Je nach Produkt kann also im Falle einer Infektion mit dem Virus der Urlaub abgesagt oder unterbrochen werden. Selbst die Variante, dass der Versicherte aufgrund einer Quarantäne die Reise nicht oder verspätet antreten kann, ist versicherbar. Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Bedingungen.
Weitere Absicherungen für die Urlaubsreise
Neben der Rücktrittsversicherung ist bei einem Urlaub im Ausland die Auslandsreisekrankenversicherung unverzichtbar. Jedoch haben auch hier die Versicherer auf die neue Lage mit dem Corona-Virus reagiert und die Bedingungen ihrer Tarife angepasst.
Bei einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt kann der Versicherungsschutz der Reisekrankenversicherung entfallen. Sollte der Versicherungsnehmer dann am Urlaubsort erkranken, werden die Kosten für diese Krankheit nicht übernommen. Ob das Urlaubsland als Risikogebiet eingestuft wird, darüber informiert das Auswärtige Amt auf seiner Internetseite.