So sind Sie bei der Arbeit im Homeoffice versichert
Das Homeoffice gehört in der „neuen Normalität“ der Corona-Pandemie zum Alltag. Ein oder mehrere Tage in der Woche nicht ins Büro zu pendeln, sondern von zuhause aus zu arbeiten, wollen viele Arbeitnehmer nicht mehr missen. Manch einer stellt sich dabei nun die Frage: Wie bin ich eigentlich im Falle eines Unfalls im Homeoffice versichert? Wie weit gilt die gesetzliche Unfallversicherung, und wann muss ich privat vorsorgen?
Wann die gesetzliche Unfallversicherung greift und wann nicht
Die Antwort darauf ist nicht so einfach. Immer wieder müssen sich die Sozialgerichte mit den Fragen der Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Aktivitäten während der Arbeitszeit beschäftigen. Insbesondere im Homeoffice besteht ein fließender Übergang.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) macht hierbei deutlich, dass bei einer richterlichen Entscheidung nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit im Streitfall ausschlaggebend ist. Entscheidend sei eher, ob „die Tätigkeit in engerem Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht“. Handelt es sich um eine „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeit, entfällt der Versicherungsschutz.
Nicht versichert: der Wegeunfall
Üblicherweise umfasst der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung den direkten Weg zur Arbeit und wieder zurück. Das gilt ebenfalls, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer unterwegs noch ihr Kind in den Kindergarten bringt. Befindet sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aber auf dem Rückweg vom Kindergarten zurück ins Homeoffice, und dort passiert etwas, gilt das nicht als Wegeunfall im engeren Sinn. Das urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 16 U 26/16).
Nicht versichert: der Gang zur Toilette
Gleichermaßen nicht im gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während der Arbeit im Homeoffice enthalten, ist der Gang zur Toilette. So entschied das Sozialgericht München (S 40 U 227/18). Bei diesem Streitfall war ein Arbeitnehmer zu Hause auf dem Rückweg von der Toilette in sein Büro gestürzt.
Nicht versichert: Wasser holen
Kommt es zu einem Sturz während sich der Arbeitnehmer im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt, ist er dabei auch nicht versichert, stellt das Bundesozialgericht klar (B 2 U 5/15 R). In dem zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer auf der Treppe gestürzt, als er sich ein Glas Wasser holen wollte. Bei dieser „eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ sei der Weg dorthin nicht versichert. Das Bundessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber nicht für Risiken in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers verantwortlich gemacht werden könne.
Versichert: Sturz bei beruflichem Telefonat
Fällt dagegen eine Arbeitnehmerin auf dem Weg in ihr Homeoffice, weil sie ein dienstliches Telefonat mit ihrem Chef führen muss, ist sie versichert – auch wenn das außerhalb ihrer eigentlichen Arbeitszeit geschieht (B 2 U 28/17 R).
Mit einer privaten Absicherung vorsorgen
Wer bei seiner Arbeit im Homeoffice auf der sicheren Seite sein möchte, kann den gesetzlichen Versicherungsschutz um eine private Unfallversicherung erweitern. Zu den gängigen Leistungen zählen beispielsweise eine Kostenerstattung für unfallbedingte kosmetische Operationen, Tagegeld und Krankenhaustagegeld, diverse Assistance-Leistungen wie Pflege- oder Reinigungsservice, sowie eine Todesfallsumme für Hinterbliebene.