So funktioniert die Krankenhaus-Abrechnung für PKV-Kunden
Beim „normalen“ Arztbesuch ist die Sache mit der Abrechnung relativ einfach: Nach ambulanter Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt erhalten PKV-Versicherte in der Regel wenige Tage später eine Rechnung, die sie zunächst selbst begleichen. Den Betrag lassen sie sich von der Versicherung erstatten (möglicherweise abzüglich des vereinbarten Selbstbehaltes). Die Abrechnungspraxis bei einer Behandlung im Krankenhaus ist anders geregelt. Normalerweise müssen Privatversicherte hier nicht in Vorleistung gehen. Es kommt auf die Art der medizinischen Leistungen an.
Praktisch: Die „Card für Privatversicherte“
Vor einem stationären Krankenhausaufenthalt legen PKV-Kunden im Krankenhaus ihre „Card für Privatversicherte“ vor, die sie von der Versicherung bekommen haben. Dann rechnet die Klinik die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen direkt mit dem Versicherer ab. Auch Wahlleistungen wie die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer werden auf diese Weise abgerechnet, die Kosten müssen also nicht „vorgeschossen“ werden. Ausnahme: Die Rechnung für eine Chefarztbehandlung geht wie gewohnt an den Patienten oder die Patientin.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt zudem für PKV-Kunden eine Besonderheit. Als sogenannte Ein-Tages-Fälle können sie ambulante Behandlung nicht nur bei niedergelassenen Medizinern, sondern auch in einem Krankenhaus vornehmen lassen. Abgerechnet wird dann allerdings wie in der Arztpraxis, sprich: Der Patient tritt in Vorleistung und lässt sich die Kosten von seiner privaten Krankenversicherung erstatten.
Sonderfall Privatklinik: Fallpauschale oder frei vereinbarte Preise?
Für den Fall, dass Sie sich als PKV-Kunde oder -Kundin in eine Privatklinik begeben, sollten Sie sich dort vorher nach den Zahlungsmodalitäten erkundigen. Der Hintergrund: Solche Häuser haben die Möglichkeit, die Behandlung über sogenannte Fallpauschalen abzurechnen, wie es in öffentlichen Kliniken Pflicht ist. Sie können aber auch frei vereinbarte Preise aufrufen, die im Rahmen des bürgerlichen Rechts erstellt wurden. Ob und wie sich das auf die Erstattung durch Ihre PKV auswirkt, sollten Sie vorher im Gespräch mit dem Versicherer klären.