Hausratversicherung: Grobe Fahrlässigkeit – was ist das eigentlich?

Eine brennende Kerze sollte man niemals unbeaufsichtigt lassen.Pixabay

Hausratversicherung

Grobe Fahrlässigkeit – was ist das eigentlich?

Verursacht ein Versicherungsnehmer vorsätzlich einen Schaden, kann der Versicherer die Leistung verweigern. Doch Achtung: Auch bereits bei fahrlässigem Verhalten kann es im Schadenfall weniger Geld vom Versicherer geben.

Von Manila Klafack | Druckansicht

Jeder, der eine Versicherung für sein Haus und sein Hab und Gut abschließt, erwartet im Schadenfall eine Leistung seines Versicherers. Der Versicherungsvertrag ist dabei aber kein Freifahrtschein – der Versicherte muss dazu beitragen, dass es möglichst nicht zu einem Versicherungsfall kommt.

Die unbeaufsichtigte brennende Kerze auf dem Adventskranz etwa, die einen Brand verursacht, oder das gekippte Fenster, durch das sich ein Einbrecher seinen Weg ins Haus bahnt, können als fahrlässig oder sogar grob fahrlässig gelten. Eine Versicherung, in diesen Fällen die Hausratversicherung, kann dann die Leistung kürzen oder ganz verweigern.

Was bedeutet „Fahrlässigkeit“ eigentlich?

Paragraf 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt hier die „Verantwortlichkeit des Schuldners“. Im zweiten Absatz heißt es: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“. Das klingt sehr juristisch, bedeutet aber nichts anderes, als umsichtig zu handeln, eventuelle Gefahren zu erkennen und abzustellen.

Beispiele hier sind etwa, wenn Wertgegenstände für jeden sichtbar im Auto liegen gelassen werden oder auch wenn der Wohnungsschlüssel aus dem Auto gestohlen und nicht gleich das Schloss ausgetauscht wird.

Immer wieder streiten sich Kunden und Versicherungen darüber, ob ein umsichtigeres Verhalten den Schadensfall hätte verhindert können. Nicht selten landen diese Streitfälle auch vor Gericht. Dabei muss der Versicherte gegebenenfalls nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Anderenfalls muss er eine verweigerte oder gekürzte Leistung hinnehmen.

Ein wegweisendes Urteil

Bereits vor mehr als 30 Jahren entschieden die Richter des Landgerichts Münster in solch einem Fall zugunsten des Versicherers (Aktenzeichen 1 S 161/87). Die Kundin hatte ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel gut sichtbar im Auto gelassen. Diebe klauten die Handtasche und damit auch ihre Schlüssel. Die Frau ließ das Schloss nicht sofort auswechseln und verließ zudem noch für mehrere Stunden ihre Wohnung. Das nutzten die Einbrecher aus. Sie stahlen Geld und Wertgegenstände. Die Richter sahen das Verhalten der Frau als „grob fahrlässig“ an. Der Versicherer musste ihr den Verlust daher nicht erstatten.

Was geschieht, wenn die „grobe Fahrlässigkeit“ versichert ist?

Immer mehr Tarife schließen die grobe Fahrlässigkeit in ihren Versicherungsbedingungen mit ein. Insbesondere in den Premium-Varianten der Angebote ist die Klausel im Gegensatz zu vielen Basis-Tarifen integriert.

Dabei gibt es im Leistungsfall unterschiedliche Möglichkeiten. Entweder die Leistung wird begrenzt. Je nach Tarif kann die Entschädigungssumme dann zum Beispiel 5.000 oder auch 10.000 Euro betragen. Ist der tatsächliche Schaden höher, kann der Versicherer entsprechend der Mitschuld des Versicherten die Erstattung kürzen.

In besonders leistungsstarken Produkten ist die grobe Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert. Ein eventueller Anteil der Mitschuld führt bei dieser Form der Absicherung nicht zu einer Leistungskürzung. Die Höhe der Versicherungssumme richtet sich dabei nach der Wohnfläche. Allgemein lautet die Empfehlung, 650 Euro pro Quadratmeter zu versichern.

Vorsatz im Schadenfall und Fahrlässigkeit bei Vertragsabschluss

Im Gegensatz zur groben Fahrlässigkeit wird der Vorsatz grundsätzlich nicht versichert. Etwa wenn nachgewiesen wurde, dass ein Brand nicht fahrlässig entstand, sondern durch Brandstiftung. Zudem behalten sich Versicherer vor, die Vertragsbedingungen anzupassen, wenn nicht der Schadenfall selbst fahrlässig entstand, sondern vorher eine Fahrlässigkeit, zum Beispiel beim Zustandekommen des Vertrages, vorlag.

Autorin:

Manila Klafack

Manila Klafack ist freie Journalistin und Diplom-Kauffrau und schreibt seit 2016 für Pfefferminzia. Nach ihrer Ausbildung als Redakteurin verantwortete sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.