Wie Sie Ihr Kind richtig versichern
Der kleine Paul tobt ausgelassen mit seiner Schwester und plötzlich fällt die teure Vase vom Tisch. Ärgerlich genug, doch wenn das Missgeschick nicht im eigenen Zuhause, sondern in dem von Verwandten, Nachbarn oder Freunden geschieht, muss der Schaden ersetzt werden. Doch ob die elterliche Haftpflichtversicherung überhaupt für den Schaden aufkommt, den Paul verursacht hat, hängt insbesondere von der Frage ab, wie alt er ist.
Denn bis zum Alter von sieben Jahren gelten Kinder als deliktunfähig, im Straßenverkehr sogar bis zu einem Alter von zehn Jahren. Das bedeutet, dass sie unterhalb dieser Altersgrenzen nicht für Schäden haftbar gemacht werden können. Damit würde auch ein Versicherer eventuelle Forderungen seitens eines Geschädigten abwehren.
Streitpunkt Aufsichtspflicht
Die Eltern selbst haften nur bei einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Wie stark ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt jedoch sehr vom Alter und seinem individuellen Entwicklungsstand ab. Immer wieder müssen sich daher Gerichte mit dieser Frage beschäftigen.
So urteilte etwa 2008 das Landgericht Coburg (Az. 33 S 66/08), dass ein Sieben- oder Achtjähriger sich durchaus unter gewissen Voraussetzungen unbeaufsichtigt im Straßenverkehr bewegen kann. In dem Fall war ein Junge dieses Alters in der Nähe der elterlichen Wohnung gegen die geöffnete Tür eines Autos gefahren. Den Schaden in Höhe von 1.100 Euro versuchte der Fahrzeughalter von den Eltern erstattet zu bekommen. Diese hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, argumentierte er. Dem folgten die Richter jedoch nicht.
Deliktunfähige Kinder mitversichern
Eltern kann das alles schnell in unangenehme Situationen bringen. Wollen sie diese vermeiden, sollten sie daher darauf achten, dass in ihrer Privat-Haftpflichtversicherung Schäden durch „deliktunfähige Kinder“ abgesichert sind. So kommen sie auch mit Kindern unter 7 Jahren in den Genuss des vollen Versicherungsschutzes und müssen keine Kosten aus eigener Tasche zahlen. In Familienversicherungen ist das oft der Fall. Ein genauerer Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt daher.
Grundsätzlich sind Kinder in der privaten Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert, bis sie ihre erste Ausbildung (Lehre oder Studium) abgeschlossen haben. Das schließt auch eine Wartezeit bis zu einem Jahr zwischen Schule und Berufsausbildung mit ein. Sollte der Nachwuchs seine Ausbildung abbrechen und nahtlos in eine andere, eventuell auch ein Studium, wechseln, bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen. Tipp: Die Haftpflichtversicherung unterscheidet nicht, ob das mitversicherte Kind, das leibliche Kind ist oder nicht. Auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder sowie Enkelkinder, wenn diese im Haushalt der Großeltern leben, sind mitversichert