Einkommens- und Beitragsbemessungsgrenze steigen 2025

Online den Überblick über das Konto behalten: Was der Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze bedeutet. freepik.com

Konsequenzen für die PKV

Einkommens- und Beitragsbemessungsgrenze steigen 2025

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze: Diese Begriffe werden oft verwechselt oder irrtümlich für dasselbe gehalten. Fakt ist: Beide steigen zum 1. Januar 2025. Wie hoch der Anstieg ist und was das für die private Krankenversicherung bedeutet, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Von | Druckansicht

Jedes Jahr passt die Bundesregierung die sogenannten Sozialversicherungsgrößen an die Entwicklung der Löhne und Gehälter in Deutschland an. Dabei handelt es sich um die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG; auch Versicherungspflichtgrenze genannt) 

Unterschied zwischen Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Zur Begriffsklärung: Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (sowie für Renten- und Arbeitslosenversicherung) erhoben werden. Sie stellt damit praktisch eine Höchstgrenze für GKV-Beiträge dar. Diese Grenze steigt zum 1. Januar 2025 auf 66.150 Euro. 2024 waren es 62.100. Wer also bisher beispielsweise 66.000 Euro im Jahr verdiente, muss mit höheren GKV-Beiträgen rechnen. Denn die 3.900 Euro, die 2024 noch beitragsfrei waren, werden nun zusätzlich zur Berechnung der einkommensabhängigen Beitragshöhe herangezogen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt die Bemessungsgrenze 2025 auf 96.600 Euro. 

Entscheidend für die Frage, ob Sie als Angestellter von der GKV in eine private Krankenversicherung wechseln dürfen, ist dagegen die Höhe des Jahresarbeitsentgelts, also Ihres jährlichen Einkommens. 2024 lag die Grenze bei 69.300 Euro, 2025 steigt sie auf 73.800 Euro. Das ist ein Plus von 6,5 Prozent. Nur wer mehr als 73.800 Euro verdient, kann sich privat krankenversichern. Zum Jahresarbeitsentgelt gehören auch regelmäßige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.   

Achtung: Bei diesem Sonderfall müssen Sie aktiv werden

Etwas knifflig wird es für Beschäftigte, die zuletzt knapp über der JAEG verdienten und durch die Erhöhung im nächsten Jahr künftig darunter liegen. Diese Fälle regelt Paragraf 8 des Sozialgesetzbuches V. Danach kann man sich von der neu oder wieder entstehenden Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie wegen einer Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze eintritt (§ 8 Abs. 1 Nr 1 SGB V). Die Befreiung muss allerdings innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse beantragt werden. Sollten Sie also ein Jahreseinkommen von mehr als 69.300, aber weniger als 73.800 Euro haben, müssen Sie Anfang 2025 aktiv werden. 

Autor:

René Weihrauch arbeitet seit 35 Jahren als Journalist. Einer seiner Schwerpunkte sind Finanz- und Verbraucherthemen. Neben diesem Blog und Pfefferminzia.de schreibt er für mehrere bundesweit erscheinende Zeitschriften und international tätige Medienagtenturen.