Wechsel von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung
Die Entscheidung, sich eine private Krankenversicherung zu suchen, hängt für viele Menschen mit unterschiedlichen Faktoren zusammen. Dazu gehören individuelle Bedürfnisse, finanzielle Möglichkeiten und der Wunsch nach mehr und besseren Leistungen als sie in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich sind. Allerdings taucht in dem Prozess der Entscheidungsfindung oft auch die Frage auf, ob ein Wechsel unwiderruflich ist, oder ob es auch ein Zurück von der PKV in die GKV geben kann.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen in die PKV wechseln, wenn sie die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze oder JAEG) überschreiten. 2024 liegt diese bei 69.300 Euro brutto jährlich. Sie sind dann versicherungsfrei und können sich zwischen gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Privater Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Auch Selbstständige und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe fallen aus der Versicherungspflicht in der GKV.
Umgekehrt gilt deshalb auch: Sinkt das Einkommen eines Arbeitnehmers unter die JAEG oder wechselt ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis mit einem Gehalt unter der JAEG, ist er nicht mehr versicherungsfrei und kann bzw. muss zurück in die GKV wechseln. Auch wer Arbeitslosengeld I bezieht, wird wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das gilt auch während einer Sperrzeit vor dem Bezug des Arbeitslosengelds. Die Agentur für Arbeit zahlt dann die kompletten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Besonderheit: Versicherte über 55 Jahre
Sobald Sie als Privatversicherter das 55. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Rückkehr in die GKV aber fast nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber möchte so verhindern, dass ältere Menschen zurück in die GKV wechseln und die Solidargemeinschaft belasten. Denn sie verursachen in der Regel höhere Kosten im Gesundheitssystem.
Trotzdem gibt es auch hier noch eine Möglichkeit, zurück in die Gesetzliche zu kommen, und zwar, wenn Sie sich in die Familienversicherung Ihres Ehe- oder Lebenspartners bzw. Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin aufnehmen lassen. Dafür muss dieser oder diese gesetzlich versichert sein. Zusätzlich darf Ihr eigenes Einkommen nicht mehr als 505 Euro im Monat (bzw. 538 Euro bei Minijobs) betragen.