Pflegegeld steigt im neuen Jahr um 5 Prozent
Wer im Alter pflegebedürftig wird, hat Anspruch auf Pflegegeld. Die gute Nachricht: Ab nächstem Jahr erhalten Betroffene fünf Prozent mehr Geld von der Pflegekasse. Parallel dazu werden auch andere Leistungen erhöht.
Wofür ist das Pflegegeld?
Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden, so das Bundesgesundheitsministerium. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlen gesetzliche und private Pflegekassen das sogenannte Pflegegeld.
Zahlen des Statistischen Bundesamts zeigen, dass rund 84 Prozent der gut fünf Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt werden, die überwiegende Mehrheit durch Angehörige.
Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Pflegebedürftige sicherstellen, dass die häusliche Pflege selbst organisiert ist und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Anders als bei anderen Geld- und Sachleistungen müssen Pflegebedürftige keinen Nachweis darüber erbringen, wofür das Geld verwendet wird. Zudem besteht die Möglichkeit, das Pflegegeld mit ambulanten Sachleistungen zu kombinieren.
Weitere Verbesserungen und Erhöhungen ab 2024
Die Anpassungen beschränken sich nicht nur auf das Pflegegeld. Auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen, werden ab Januar um fünf Prozent angehoben.
Darüber hinaus kann das Pflegeunterstützungsgeld künftig von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer akuten Pflegesituation.
Des Weiteren werden die Zuschläge, die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, ab dem 1. Januar 2024 erhöht:
- Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent
- Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent
- Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent
- Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent
Auch wichtig: Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Anspruch der Verhinderungspflege (Ersatzpflege) erweitert: Er wird von 6 auf 8 Wochen verlängert, und die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss (Vorpflegezeit), entfällt. Außerdem können die Leistungen der Kurzzeitpflege vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden.
Anhebung des Beitragssatzes
Der Gesetzgeber will mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen. Die Reform finanziert sich über eine Beitragserhöhung zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte (von 3,05 auf 3,4 Prozent des Bruttoeinkommens), die bereits am 1. Juli wirksam wurde und über sechs Milliarden Euro in die klammen Kassen gespült hat.
Ebenfalls zum 1. Juli wurde der Beitragssatz nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen jetzt generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.