Wie Versicherer eine lebenslange Rente berechnen
Der Rentenfaktor ist eine elementare Größe in der Versicherungswirtschaft. Er wird dazu verwendet, um das zum Beginn des Rentenbezugs gebildete Kapital in eine lebenslange Rente umzurechnen. Als Basis gilt dabei eine monatlich gezahlte Rente je 10.000 Euro.
Ein Beispiel:
Bei einem angesparten Vertragsguthaben von 100.000 Euro und einem angenommenen Rentenfaktor von 30 erhält der Kunde monatlich eine Rente in Höhe von 300 Euro – so lange er lebt.
Dabei liegt den Berechnungen ein versicherungsmathematisch abgezinster Barwert zugrunde, der sich vor allem aus Lebenserwartung und Rechnungszins ergibt. Dabei gilt: Je länger die Lebenserwartung oder je niedriger der Rechnungszins, desto geringer ist auch der Rentenfaktor und umgekehrt.
Puffer müssen eingerechnet werden
Die Lebenserwartung, oder in diesem Fall besser gesagt die Sterbewahrscheinlichkeit, basiert dabei auf den Sterbetafeln der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV).
Diese Sterbetafeln prognostizieren für jedes Alter eine Wahrscheinlichkeit, das nächste Lebensjahr zu erreichen. Da die Lebenserwartung unter anderem durch den medizinischen Fortschritt, eine gesündere Lebensweise, bessere Arbeitsbedingungen und höhere Bildungsabschlüsse weiter steigt, müssen die Versicherer dies in der Kalkulation von künftigen Renten berücksichtigen.
Sie rechnen also einen Puffer ein, da sie nicht vorhersagen können, wie alt die Versicherten letztlich tatsächlich werden. Aktuell nutzen die Versicherer für ihre Kalkulation eine DAV-Tabelle aus dem Jahr 2004, die jedes Jahr daraufhin geprüft wird, ob der Sicherheitspuffer ausreicht. Bisher war das immer der Fall. Das zeigt, dass die Prognose der Versicherungsmathematiker hinsichtlich der angenommenen Lebenserwartung der Versicherten nach wie vor realistisch ist.
Zuletzt gab es Anpassungen beim Rentenfaktor
Bei dem anderen Faktor, der bei der Rentenberechnung eine Rolle spielt, gab es zuletzt Änderungen. Die Rede ist vom Höchstrechnungszins. Dieser ist grundsätzlich für alle Versicherer gleich. Ob man sich bei der ausgesprochenen Garantie an den Höchstrechnungszins hält oder einen reduzierten Zins ansetzt ist Unternehmenspolitik und von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
Da die Zinsen nun schon seit längerem sehr niedrig sind, haben einige Versicherer zuletzt ihren garantierten Rentenfaktor auf Grundlage einer individuellen Klausel mit Zustimmung eines Treuhänders angepasst.
Nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt
Dies dürfen Versicherer nicht so einfach. Denn bei Beitrag und Leistung gilt Paragraf 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Anbieter darf Anpassungen nur dann vornehmen, wenn sich eine der Rechnungsgrundlagen in einem unvorhersehbaren Maß verändert – etwa, wenn sich die Lebenserwartung dramatisch verlängert oder eben die Zinsen unerwartet niedrig sind – und ein von der Finanzaufsicht Bafin bestellter unabhängiger Treuhänder die Anpassung überprüft und bestätigt.