Diese Winter-Pflichten haben Mieter und Eigentümer
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen – gerade für Kinder hat der Winter viele schöne Seiten. Für Erwachsene bedeuten Schnee und Eis dagegen meist eher Stress. Fahrten mit Auto, Bus und Bahn dauern meist länger und vor allem müssen die Gehwege regelmäßig geräumt und gestreut werden.
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Doch die übertragen diese Pflicht meist per Satzung auf die Hausbesitzer der angrenzenden Grundstücke. Bei vermieteten Immobilien können die Eigentümer die Räumpflicht dann an die Mieter weitergeben. Allerdings muss das ausdrücklich im Mietvertrag geregelt werden. Es ist unzulässig, nur einzelne Mieter mit der Aufgabe zu betrauen.
Wann muss geräumt werden?
In der Regel muss an Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Üblicherweise in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter. Details legen die Gemeinden fest. Wichtig: Es reicht nicht, erst um 7 oder 8 Uhr mit dem Räumen zu beginnen – der Weg muss dann bereits begehbar sein. Bei einem starken Schneefall sind Eigentümer oder Mieter mehrmals pro Tag in der Pflicht.
Wohin mit dem Schnee?
Ist viel Schnee gefallen, stellt sich die Frage, wohin damit. Ratsam ist es, wenn die Nachbarn in einer Straße eine Stelle, beispielsweise auf einem Parkplatz, für den Schnee nutzen. Schnee darf nicht über Abflüsse geschippt und auch nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Tabu sind außerdem Ein- und Ausfahrten sowie Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel. Bei Straßenkreuzungen oder Einmündungen sowie bei Fußgängerüberwegen muss sichergestellt sein, dass der Schnee eine Höhe zum Einsehen des Bereichs nicht überschreitet.
Womit streuen?
Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten, da es als besonders belastend für die Umwelt gilt und Fahrzeuge sowie Straßen schädigen kann. Stattdessen empfehlen sich Kies, Sand oder Splitt. Sie sind verträglicher und können leichter beseitigt werden.
Wie sieht es bei Krankheit oder Urlaub aus?
Auch bei beruflicher Abwesenheit oder Krankheit gilt die Verkehrssicherungspflicht weiter. Im Zweifel muss dann ein professioneller Räumdienst eingeschaltet werden. Vielleicht springt aber auch ein netter Nachbar ein. Gut zu wissen: Die Kosten für einen Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
Was passiert, wenn etwas passiert?
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Schutz vor möglichen Schadenersatzansprüchen bietet hier eine private Haftpflichtversicherung.
Für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten, ist laut GDV zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) erforderlich.
Und was gilt, wenn ein Passant auf einem vorschriftsmäßig geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt? Nach Auskunft der Verbraucherzentrale springt dann die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur, wenn der so genannte Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung.