Was bedeutet das für die Kranken- und Rentenversicherung?
Wenn die Silvesterknallerei am 1. Januar verraucht ist, beginnen mit dem neuen Jahr einige gesetzliche Änderungen. Zum Beispiel steigt der Zusatzbeitrag 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozent von derzeit 0,9 auf 1,1 Prozent. Ebenfalls angehoben wird die Höhe des maximalen Einkommens, das für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt wird (Beitragsbemessungsgrenze). Statt jährlich 54.450 Euro wird die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2020 bei 56.250 Euro (4.687,50 Euro im Monat) liegen. Damit steigt der Beitrag bei den Besserverdienenden weiter an.
Im Oktober hatte das Bundeskabinett diese Änderung der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 verabschiedet. Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat gelten somit die neuen Werte in der Sozialversicherung ab dem 1. Januar 2020.
Wechsel von GKV in PKV wird schwieriger
Möchte im kommenden Jahr also ein bisher gesetzlich Krankenversicherter in die private Krankenversicherung wechseln, liegt die dafür notwendige Jahresarbeitsentgeltgrenze im kommenden Jahr bei 62.550 Euro brutto im Jahr (5.212,50 Euro monatlich). Die Hürde für besserverdienende Angestellte in die PKV zu wechseln, wird damit wieder ein bisschen höher. Wer bereits privat versichert ist, kann sich freuen. Der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss erhöht sich von 351,66 Euro auf 367,97 Euro im Monat.
Zusätzlich zur Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für Krankenversicherung wird die BBG 2020 auch bei der Berechnung des Beitrags zur Rentenversicherung höher ausfallen. Diese BBG wird dann im Westen bei einem monatlichen Bruttogehalt von 6.900 Euro und im Osten bei 6.450 Euro liegen.
Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze und betrieblicher Altersversorgung
Diese Anhebung wirkt sich direkt auf die betriebliche Altersversorgung aus. Denn bis zu 4 Prozent (2020 also maximal 276 Euro) der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenbefreit in die betriebliche Altersversorgung (Schicht 2) einzahlen. Weitere 4 Prozent können ohne Steuer vom Entgelt umgewandelt werden – insgesamt sind es 8 Prozent der BBG (2020: 552 Euro). Es gibt Produkte, die eine Dynamisierung einschließen, damit bei einer Erhöhung der BBG gleichzeitig die Beiträge angepasst werden können.
Bei der Basisrente wird es im kommenden Jahr ebenfalls Änderungen in der Höhe der Beiträge geben, die als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Da sie ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung zur ersten Schicht gehört, sind die Beiträge bei der Steuer absetzbar. Der höchstmögliche Beitrag in ein Produkt der Basisrente wird vermutlich 25.046 Euro für Alleinveranlagte beziehungsweise 50.092 Euro für Verheiratete betragen. Waren 2019 noch 88 Prozent davon absetzbar, werden es 2020 90 Prozent sein. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Wert auf 100 Prozent an.